Nützliche Informationen

Beglaubigungen durch die Botschaft

     Die Botschaft kann für Sie folgende Beglaubigungen durchführen:

  • Beglaubigung privater Unterschriften
  • Überbeglaubigung von in Kirgisistan, Tadschikistan und Turkmenistan ausgestellten Urkunden
  • Beglaubigung von Abschriften oder Kopien (Vidimierung)

 

Informationen

    Gemäß der österreichischen Zivilprozessordnung müssen ausländische Dokumente (Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Gerichtsdokumente, Verträge, etc.) aus Ländern, mit denen kein bilaterales Beglaubigungsübereinkommen abgeschlossen wurde bzw. welche nicht dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten sind, durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland überbeglaubigt werden, um in Österreich Gültigkeit zu erlangen (=diplomatischer Beglaubigungsweg). Generell werden nur Originaldokumente für Österreich beglaubigt und anerkannt, nicht jedoch angefertigte Übersetzungen von Dokumenten.

Siehe auch hier.

 

Kasachstan

      Kasachstan ist dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten, d.h. es genügt die Anbringung der „Apostille“ auf der Urkunde.

 

Kirgisistan, Tadschikistan und Turkmenistan 

     Kirgisistan, Tadschikistan und Turkmenistan sind nicht Mitgliedsstaaten bei bilateralen Abkommen mit Österreich und/oder dem Haager Beglaubigungsübereinkommen.

     Eine Überbeglaubigung durch die österreichische Botschaft hat den Zweck des Beweises der Echtheit der Urkunde.

     Eine Urkunde ist echt, wenn sie von dem darin angegebenen Aussteller stammt. Wenn die Unterschrift bzw. das Amtssiegel auf einer Urkunde echt sind, dann stammt die Urkunde auch von dem betreffenden Aussteller und ist somit echt.

     Nur wenn sich der innerstaatliche Beglaubigungsweg wie oben beschrieben auf die Unterschrift und das Amtssiegel des Ausstellers bezieht, ist der erforderliche Nachweis erbracht, d.h. derartige „Urkunden“ können ohne zusätzliche Überprüfungen von den zuständigen österreichischen Behörden anerkannt werden.

    Von ausländischen öffentlich rechtlichen Originalurkunden, die in Buchform oder in Plastik verschweißt oder nur einmal ausgestellt werden, kann eine Kopie angefertigt werden. Diese Kopien müssen aber von der zuständigen Erstbehörde (ausstellende Behörde) im Heimatland beglaubigt werden, den kompletten innerstaatlichen Beglaubigungsweg aufweisen und abschließend zwingend durch das Außenministerium im Heimatland letztbeglaubigt sein.

     Die (Über-)Beglaubigung durch das Außenministerium im Heimatland hat sich auf ein Amtssiegel und die Unterschrift des zuständigen Funktionärs zu beziehen, deren Echtheit bestätigt wird.

      Beglaubigungen von Außenministerien oder Botschaften mit dem Wortlaut „This document was legalized by …“ ohne Angabe der Behörde, die das Amtssiegel angebracht hat und ohne Nennung des Namens des Funktionärs, der für diese Behörde unterschrieben hat, werden von der österreichischen Botschaft in Astana nicht überbeglaubigt.

 

Originalurkunden oder beglaubigte Kopien von Originalurkunden 

  Es können von der österreichischen Botschaft demnach nur Originalurkunden oder beglaubigte Kopien von Originalurkunden, z.B. von in Plastik eingeschweißten Buch-Geburtsurkunden, beglaubigt werden, welche den vollständigen innerstaatlichen Beglaubigungsweg, beginnend mit dem Amtssiegel und der Unterschrift des Funktionärs der ausstellenden Behörde bis zur Überbeglaubigung durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, aufweisen.

  Die Überbeglaubigung durch die österreichische Botschaft bezieht sich auf das Amtssiegel des jeweiligen Außenministeriums samt der Unterschrift des zuständigen Funktionärs. Mit dieser Beglaubigung wird die Echtheit der Urkunde bestätigt, die inhaltliche Richtigkeit wird gemäß § 292 Abs. 1 iVm § 293 Abs. 2 ZPO jedoch lediglich vermutet und ist somit widerlegbar.

 

Übersetzungen 

  Übersetzungen stellen nach dem österreichischen Rechtsverständnis keine Urkunden dar und können nicht beglaubigt werden. (Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Daher können auch beglaubigte Übersetzungen nicht konsularisch legalisiert werden.)

    Im Ausland beglaubigte Übersetzungen sind auch dann vom österreichischen Beglaubigungsprozess ausgeschlossen, wenn mit dem Herkunftsstaat kein bilaterales Abkommen besteht und auch das Haager Beglaubigungsübereinkommen nicht zur Anwendung kommt.

      Anmerkung: Im Falle einer Anfertigung der Übersetzung des Originaldokumentes in Österreich durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer wird die genaue Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original mit dem Rundsiegel und der Unterschrift des Gerichtsdolmetschers bestätigt. Dies hat für die Partei den Vorteil, dass nur die Übersetzungsgebühren zu begleichen sind, da solche Übersetzungen in Österreich anerkannt werden und keiner weiteren Beglaubigung bedürfen.

     Ist für die Beglaubigung ein Zusatzblatt erforderlich, so ist dieses untrennbar (haltbar, auf dauerhafte Weise) mit dem Original zu verbinden. (Dies erfolgt in der Regel mittels einer Heftklammer, die mit einer bedruckten oder unbedruckten Vignette oder Etikette überklebt wird, welche dann zum Teil auf der Vignette und zum anderen Teil auf dem Beiblatt und Originalurkunde mit dem Amtssiegel abgestempelt wird.)

 

Übermittlung der Urkunden, Konsulargebühren 

     Wenn Ihre Originalurkunde oder eine beglaubigte Kopie davon, den vollständigen innerstaatlichen Beglaubigungsweg aufweist, kann diese Urkunde der Botschaft in Astana oder (im Falle von Urkunden, die in Kirgisistan ausgestellt wurden) dem Honorarkonsulat in Bischkek persönlich oder durch bevollm. Boten zur Überbeglaubigung übermittelt werden.

     Die Konsulargebühren betragen gem. TP 4 (1) KGG 1992 EUR 80,00 pro durchgeführter Beglaubigung und sind zum Zeitpunkt der Antragstellung zu entrichten.

     Weitere Informationen finden Sie hier.